Verfahrensablauf im Kanton Zürich
Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen und das Mietgericht sind nur für Wohn- und Geschäftsräume sowie Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht zuständig.
Betrifft die Streitigkeit eine andere unbewegliche Sache (z.B. Hobbyraum) oder eine nicht-landwirtschaftliche Pacht, sind die gewöhnliche Schlichtungsbehörde und das gewöhnliche Gericht zuständig.
Schemas zum Verfahrensablauf
Mehr Informationen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
» miet-schlichtungsverfahren.ch
Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, muss zwischen Klagen ohne Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde und Klagen mit Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde unterschieden werden:
- Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (Mietzinshinterlegung, missbräuchlicher Mietzins, Kündigung und Erstreckung)
- Entscheid der Schlichtungsbehörde (Streitwert bis CHF 2’000.00)
- Klagen ohne Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde







